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   BVerwG, 09.10.2006 - 3 B 75.06   

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BVerwG, 09.10.2006 - 3 B 75.06 (https://dejure.org/2006,9716)
BVerwG, Entscheidung vom 09.10.2006 - 3 B 75.06 (https://dejure.org/2006,9716)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Oktober 2006 - 3 B 75.06 (https://dejure.org/2006,9716)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Erhebung einer gesonderten Gebühr (oder Teilgebühr) für die Kosten für die Untersuchung auf Trichinen durch einen Mitgliedsstaat; Möglichkeit eines rückwirkenden Erlasses einer neuen Gebührenordnung einhergehend mit einem "Systemwechsel"; Umsetzung ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 18.10.2001 - 3 C 1.01

    Vertragsanpassung; Änderungsklage zur Vertragsanpassung; Änderung der

    Auszug aus BVerwG, 09.10.2006 - 3 B 75.06
    Die Auffassung der Beschwerde, die Aufhebung der umzusetzenden Richtlinie hindere ihre Umsetzung für die Zukunft schlechthin, findet im geltenden Gemeinschaftsrecht keine Stütze (Urteil vom 18. Oktober 2001 BVerwG 3 C 1.01 Buchholz 316 § 60 Nr. 6 = NVwZ 2002, 486).

    Bei dieser Sachlage hindern Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht, die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung erst nachträglich rückwirkend zu schaffen (Beschluss vom 27. April 2000 BVerwG 1 C 12.99 Buchholz 418.5 Nr. 21 = LRE 39, 45; Urteil vom 18. Oktober 2001 a.a.O. ; Beschlüsse vom 28. Juni 2002 BVerwG 3 BN 5.01, 6.01 und 7.01 ).

  • BVerwG, 28.06.2002 - 3 BN 5.01

    Befugnis zur flächendeckenden Abweichung von EG-Pauschalgebühren als Rechtssache

    Auszug aus BVerwG, 09.10.2006 - 3 B 75.06
    Bei dieser Sachlage hindern Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht, die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung erst nachträglich rückwirkend zu schaffen (Beschluss vom 27. April 2000 BVerwG 1 C 12.99 Buchholz 418.5 Nr. 21 = LRE 39, 45; Urteil vom 18. Oktober 2001 a.a.O. ; Beschlüsse vom 28. Juni 2002 BVerwG 3 BN 5.01, 6.01 und 7.01 ).

    24 Das Berufungsurteil weicht auch nicht von dem Beschluss des Senats vom 28. Juni 2002 BVerwG 3 BN 5.01 ab.

  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 12.81

    Prüfungsumfang bei fehlerhaft begründetem Erschließungsbeitragsbescheid und

    Auszug aus BVerwG, 09.10.2006 - 3 B 75.06
    Sie spricht lediglich die Grenzen für ein zulässiges Nachschieben von Gründen an und verweist hierzu auf die Rechtsprechung, derzufolge ein Nachschieben von Gründen nicht zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Abgabenbescheides führen dürfe, unter anderem nicht dazu, dass der Bescheid seinen Bezugsgegenstand verändert (Urteil vom 27. Januar 1982 BVerwG 8 C 12.81 BVerwGE 64, 356 ).
  • EuGH, 30.05.2002 - C-284/00

    Stratmann

    Auszug aus BVerwG, 09.10.2006 - 3 B 75.06
    Wenn eine gegenüber der EG-Pauschale erhöhte Gebühr die ungeachtet ihrer verbreiteten Bezeichnung als Gemeinschaftsgebühr gleichwohl eine nationale Gebühr ist sämtliche durch die Fleischuntersuchung veranlassten Kosten abgelten soll und die Trichinen- bzw. die bakteriologische Untersuchung zur Fleischuntersuchung gehören (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002 Rs. C-284/00 und C-288/00 Stratmann, Slg. I-4613, 4632 ), dürfen auch deren Kosten in die Gebührenberechnung eingestellt werden (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2005 BVerwG 3 B 52.05 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.04.2000 - 1 C 12.99

    Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von

    Auszug aus BVerwG, 09.10.2006 - 3 B 75.06
    Bei dieser Sachlage hindern Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht, die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung erst nachträglich rückwirkend zu schaffen (Beschluss vom 27. April 2000 BVerwG 1 C 12.99 Buchholz 418.5 Nr. 21 = LRE 39, 45; Urteil vom 18. Oktober 2001 a.a.O. ; Beschlüsse vom 28. Juni 2002 BVerwG 3 BN 5.01, 6.01 und 7.01 ).
  • EuGH, 09.09.1999 - C-374/97

    Feyrer

    Auszug aus BVerwG, 09.10.2006 - 3 B 75.06
    Das schließt die Befugnis ein, gemäß Art. 2 Abs. 3 bzw. Art. 5 Abs. 3 sowie gemäß Kapitel I Nr. 4 des Anhangs A unter den dort genannten Voraussetzungen einen höheren Betrag als die EG-Pauschalgebühr zu erheben (EuGH, Urteile vom 10. November 1992 Rs. C-156/91 Hansa Fleisch Ernst Mundt, Slg. I-5567, 5589 und vom 9. September 1999 Rs. C-374/97 Feyrer, Slg. I-5153, 5167 ; Senat, Beschlüsse vom 26. April 2001 BVerwG 3 BN 1.01 LRE 41, 115, vom 21. Juni 2002 BVerwG 3 BN 9.01 und vom 27. Juni 2002 BVerwG 3 BN 4.01 ).
  • BVerwG, 27.04.2000 - 1 C 7.99

    Abrundung; Bestimmtheit; Bindung an die Auslegung des Landesrechts;

    Auszug aus BVerwG, 09.10.2006 - 3 B 75.06
    Im Übrigen beruht die Kompetenz der Länder zur Umsetzung der erwähnten EG-Richtlinie nicht auf bundesrechtlicher Ermächtigung, sondern ergibt sich unmittelbar aus Art. 70 GG (Urteil vom 27. April 2000 BVerwG 1 C 7.99 BVerwGE 111, 143 ).
  • BVerwG, 09.10.2002 - 3 C 17.02

    Amtliche Schlachttieruntersuchungen und Fleischuntersuchungen - Erhebung einer

    Auszug aus BVerwG, 09.10.2006 - 3 B 75.06
    23 Das Berufungsurteil weicht nicht von dem Urteil des Senats vom 9. Oktober 2002 BVerwG 3 C 17.02 ab.
  • EuGH, 10.11.1992 - C-156/91

    Hansa Fleisch / Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg

    Auszug aus BVerwG, 09.10.2006 - 3 B 75.06
    Das schließt die Befugnis ein, gemäß Art. 2 Abs. 3 bzw. Art. 5 Abs. 3 sowie gemäß Kapitel I Nr. 4 des Anhangs A unter den dort genannten Voraussetzungen einen höheren Betrag als die EG-Pauschalgebühr zu erheben (EuGH, Urteile vom 10. November 1992 Rs. C-156/91 Hansa Fleisch Ernst Mundt, Slg. I-5567, 5589 und vom 9. September 1999 Rs. C-374/97 Feyrer, Slg. I-5153, 5167 ; Senat, Beschlüsse vom 26. April 2001 BVerwG 3 BN 1.01 LRE 41, 115, vom 21. Juni 2002 BVerwG 3 BN 9.01 und vom 27. Juni 2002 BVerwG 3 BN 4.01 ).
  • BVerwG, 27.06.2005 - 3 B 52.05

    Umsetzung einer Gemeinschaftsrichtlinie durch die Länder - Umsetzung einer

    Auszug aus BVerwG, 09.10.2006 - 3 B 75.06
    Wenn eine gegenüber der EG-Pauschale erhöhte Gebühr die ungeachtet ihrer verbreiteten Bezeichnung als Gemeinschaftsgebühr gleichwohl eine nationale Gebühr ist sämtliche durch die Fleischuntersuchung veranlassten Kosten abgelten soll und die Trichinen- bzw. die bakteriologische Untersuchung zur Fleischuntersuchung gehören (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002 Rs. C-284/00 und C-288/00 Stratmann, Slg. I-4613, 4632 ), dürfen auch deren Kosten in die Gebührenberechnung eingestellt werden (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2005 BVerwG 3 B 52.05 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.06.2002 - 3 BN 4.01

    Befugnis zur flächendeckenden Abweichung von EG-Pauschalgebühren als Rechtssache

  • BVerwG, 29.03.2005 - 3 BN 1.04

    Zulässigkeit der Revision bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache;

  • BVerwG, 26.04.2001 - 3 BN 1.01

    Gebühren für Untersuchungen und Kontrollen nach dem Fleischhygienerecht -

  • BVerwG, 21.06.2002 - 3 BN 9.01

    Zulässigkeit flächenmäßiger Abweichungen kommunaler Gebühren von den

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2011 - 2 S 2251/10

    Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen

    Dies gelte aus den vom VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 30.3.2006 (2 S 831/05) genannten und vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9.10.2006 (3 B 75.06) gebilligten Gründen auch insoweit, als die Rückwirkung einen "Systemwechsel" von einer betriebsbezogenen auf eine spezifische Gebühr ermögliche.

    Die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9.10.2006 (- 3 B 75.06 - Juris) zurückgewiesen.

    Bei dieser Sachlage hindern Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht, die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung erst nachträglich rückwirkend zu schaffen (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2006, aaO; Beschl. v. 29.3.2005 - 3 BN 1.04 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 26 Urt. v. 18.12.2001 - 3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486; Beschl. v. 27.4.2000 - 1 C 12.99 - Buchholz 418.5 Nr. 21).

    Das gilt erst recht, wenn der nationale Normgeber eine ältere Rechtsgrundlage, die sich als fehlerhaft erweist, nachträglich rückwirkend durch eine neue Rechtsgrundlage ersetzt und dabei bestimmt, dass es infolge der rückwirkenden Anwendung der neuen Rechtsgrundlage zu keinen höheren Gebühren kommen darf, als eine Berechnung auf der Grundlage des älteren Rechts ergeben hätte (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2006, aaO; Beschl. v. 29.3.2005, aaO).

    Das schließt die Befugnis ein, gemäß Art. 2 Abs. 3 bzw. Art. 5 Abs. 3 sowie gemäß Kapitel I Nr. 4 des Anhangs A unter den dort genannten Voraussetzungen einen höheren Betrag als die EG-Pauschalgebühr zu erheben (EuGH, Urteile v. 10.11.1992 - Rs. C-156/91 - "Hansa Fleisch Ernst Mundt", Slg. I-5567, 5589 und v. 9.9.1999 - Rs. C-374/97 - "Feyrer", Slg. I-5153, 5167; BVerwG, Beschlüsse v. 10.7.2008 - 3 B 30.08 - Juris, 9.10.2006 (aaO) und 26.4.2001 - 3 BN 1.01 - LRE 41, 115).

    Namentlich darf eine Richtlinie des sekundären Gemeinschaftsrechts rückwirkend noch zu einem Zeitpunkt umgesetzt werden, zu dem sie bereits geändert oder außer Kraft gesetzt worden ist, sofern der Umsetzungsakt sich vermöge der Rückwirkung für einen Zeitraum Geltung beimisst, zu dem die umgesetzte Richtlinie ihrerseits noch in Geltung stand (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2006, aaO).

  • BVerwG, 20.12.2007 - 3 C 50.06

    Fleischuntersuchung; Fleischuntersuchungsgebühren; Gemeinschaftsgebühr;

    Damit steht zugleich fest, dass jede hiernach zur Rechtsetzung befugte Gebietskörperschaft der Bundesrepublik Deutschland das Gemeinschaftsrecht für ihren jeweiligen Hoheitsbereich umsetzt und dass die Wirksamkeit dieser Umsetzungsakte nicht davon abhängig ist, dass die Umsetzung auch in allen anderen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland bereits erfolgt ist (Beschlüsse vom 9. Oktober 2006 - BVerwG 3 B 75.06 und BVerwG 3 B 76.06 -).
  • VG Stuttgart, 15.07.2010 - 4 K 419/09

    Festsetzung von Fleischhygienegebühren - Umsetzung von Richtlinien des

    Die gesetzlich eröffnete Möglichkeit, rückwirkend zum 01.07.1995 von einer betriebsbezogenen Anhebung der Gemeinschaftsgebühr auf der Grundlage von Nr. 4a auf die kostendeckende Anhebung dieser Gebühr nach Nr. 4b des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG umzustellen, ist verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots nicht zu beanstanden (wie VGH Bad.-Württ, Urt. v. 30.03.2006 - 2 S 831/05 - BVerwG, Beschl. v. 09.10.2006 - 3 B 75.06).

    Dass mit dem Außerkrafttreten des § 24 FlHG auch der bundeseinheitlich geltende Maßstab entfallen sei, mag erörtert werden können, dass ein solcher aber nach der "Feyrer-Entscheidung" des EuGH (Urteil vom 9.9.1999, NVwZ 2000, 182 f.) gefordert sei, wie dies in der Klage vorgebracht worden ist, ist indes nicht zutreffend (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.03.2006 - 2 S 831/05 - BVerwG, Beschl. v. 09.10.2006 - 3 B 75.06).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2009 - 5 N 14.06

    Fleischhygiene: Gebühr für die Schlachttier-, Fleisch- und Trichinenuntersuchung

    Damit steht ferner fest, dass jede hiernach zur Rechtsetzung befugte Gebietskörperschaft der Bundesrepublik Deutschland das Gemeinschaftsrecht für ihren jeweiligen Hoheitsbereich umsetzt und dass die Wirksamkeit dieser Umsetzungsakte nicht davon abhängig ist, dass die Umsetzung auch in allen anderen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland bereits erfolgt ist (vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 9. Oktober 2006 - BVerwG 3 B 75.06 -, juris RdNr. 10 und vom 10. Juli 2008 - BVerwG 3 B 28.08 - juris RdNr. 6).
  • VG Stade, 30.04.2010 - 6 A 806/09

    Gebühren für eine amtliche Untersuchung der Schlachtung von Schweinen, Rindern,

    Bei dieser Sachlage hindern Gesichtpunkte des Vertrauensschutzes nicht, die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung erst nachträglich rückwirkend zu schaffen (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Beschluss vom 27. April 2000 - BVerwG 1 C 12.99 - Buchholz 418.5 Nr. 21; Urteil vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 3 C 1.01 - Buchholz 316 § 60 Nr. = NVwZ 2002, 486; Beschlüsse vom 28. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 5.01, 6.01 und 7.01 - Beschluss vom 29. März 2005 - BVerwG 3 BN 1.04 - Beschlüsse vom 9. Oktober 2006 - BVerwG 3 B 75/06 und 76/06 -).
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